(in der Fassung vom 26.10.2012)
„Multikulturelles Jugend Integrationszentrum e.V.“ (M.J.I.-Berlin)
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Multikulturelles Jugend Integrationszentrum e.V.“ (M.J.I.-Berlin). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Integration der Allgemeinheit in Berlin, speziell der Jugendförderung in allen Lebensbereichen, auf den Gebieten:
- a) der Jugendhilfe (z. B. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung; Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII durch Projekte, die an den Interessen der jungen Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden; Hausaufgabenhilfe; Erlebnispädagogik.
- b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (z. B. bewährte Formen der Sprach- und Leseförderung, wie Kinderlieder, Kinderreime und Kinderspiele zur Verbesserung und Stärkung der deutschen Sprache; Erwachsenen- und Weiterbildung, durch die Teilnahme an Vorträgen, Seminaren und computergestütztes Lernen),
- c) von Kunst und Kultur (z. B. die Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Workshops zur Vermittlung von Musik, Kunst und Kultur, sowie Ausflüge),
- d) des Schutzes von Ehe und Familie (z. B. Beratung bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme),
- e) der Kriminalprävention (z. B. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Kursen),
- f) der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene (z. B. Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren, um zu verhindern, dass (ehemalige) Strafgefangene rückfällig werden und durch Fortsetzung ihres gesellschaftsfeindlichen Verhaltens erneut Schaden anrichten),
- g) der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (z. B. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Dialoge, die das Verständnis der Kulturen in Berlin näherbringen),
- h) der Altenhilfe (z. B. Beratungsdienste im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII).
- 2. Ziel ist, die Probleme, speziell der Kinder und Jugendlichen, aber auch der Allgemeinheit, im sozialen und kulturellen Bereich, im Bildungs- und Freizeitbereich zu lösen und die Integration von Migranten und Migrantinnen zu fördern. Zu diesem Zweck ist der Verein bestrebt, mit gemeinnützigen Initiativen, Projekten, Vereinen, Organisationen, Verbänden, Kirchengemeinden und religiösen Vereinigungen, die in Berlin aktiv sind, ideell zusammenzuarbeiten, ebenso mit den Selbstverwaltungs-, Mitbestimmungs- und Interessenvertretungen der Betriebe, Schulen, Kindertages- und Senioreneinrichtungen und den Gewerbetreibenden im Stadtteil, mit öffentlichen Dienststellen, z.B. dem Bezirksamt, dem Senat, oder einzelnen Personen, denen an einem besonderen Engagement in dem jeweiligen Stadtteil gelegen ist.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Körperschaften werden, die diese Satzung anerkennt, die Verwirklichung der Vereinszwecke unterstützt und den Jahresbeitrag leistet. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Der Vorstand kann über einen Ausschluss beschließen. Dem Mitglied ist drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung erfolgen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand kann Mitgliedern aus begründetem Anlass Zahlungsverpflichtungen stünden, ermäßigen oder erlassen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen, und zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
- 4 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
- 5 Vorstand
- Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
- Eine öffentliche Vertretung muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts, die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- 6. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine angemessene Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- 7 Kassenprüfer/innen
- § 7 entfällt.
- 8 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die AWO Landesverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen.
Berlin, den 26.10.2012