Satzung

(in der Fassung vom 28.05.2025)

„Multikulturelles Jugend Integrationszentrum e.V.“ (M.J.I.-Berlin)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Multikulturelles Jugend Integrationszentrum e.V.“ (M.J.I.-Berlin).
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung in Berlin. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Jugendhilfe:

  • Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
  • Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
  • Projekte zur Förderung von Kunst und Kultur für Kinder und Jugendliche (z.B. Musikworkshops, Theatergruppen, Kunstprojekte)
  • Hausaufgabenhilfe und Nachhilfe
  • Gewaltprävention (z.B. Boxtraining, Antigewalttraining)
  • Freizeitaktivitäten wie Tischtennis, Kicker und Gesellschaftsspiele

b) Erziehung, Volks- und Berufsbildung:

  • Sprachförderung und Deutschunterricht für Kinder, Jugendliche und deren Eltern sowie erwachsene Migranten
  • Berufsorientierung und berufsvorbereitende Maßnahmen für Jugendliche
  • Erwachsenenbildung durch Vorträge, Seminare und computergestütztes Lernen

c) Förderung der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens:

  • Integrationsarbeit für Familien mit Migrationshintergrund
  • Veranstaltungen zum interkulturellen Dialog

Ziel ist, die Probleme, speziell der Kinder und Jugendlichen, aber auch der Allgemeinheit, im sozialen und kulturellen Bereich, im Bildungs- und Freizeitbereich zu lösen und die Integration von Migranten und Migrantinnen zu fördern. Zu diesem Zweck ist der Verein bestrebt, mit gemeinnützigen Initiativen, Projekten, Vereinen, Organisationen, Verbänden, Kirchengemeinden und religiösen Vereinigungen, die in Berlin aktiv sind, ideell zusammenzuarbeiten, ebenso mit den Selbstverwaltungs-, Mitbestimmungs- und Interessenvertretungen der Betriebe, Schulen, Kindertages- und Senioreneinrichtungen und den Gewerbetreibenden im Stadtteil, mit öffentlichen Dienststellen, z.B. dem Bezirksamt, dem Senat, oder einzelnen Personen, denen an einem besonderen Engagement in dem jeweiligen Stadtteil gelegen ist.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen (und Körper-schaften werden, die diese Satzung anerkennt, die Verwirklichung der Vereinszwecke unterstützt und den Jahresbeitrag leistet. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  3. Der Vorstand kann über einen Ausschluss beschließen. Dem Mitglied ist drei Wochen vor dem beab-sichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung erfolgen.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  5. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand kann Mitgliedern aus begründetem Anlass Zahlungsverpflichtungen stunden, ermäßigen oder erlassen.
  6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  7. Jedes Mitglied hat das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
  8. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele des Vereines nach besten Kräften zu unterstützen, und zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 4 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
  2. Eine öffentliche Vertretung muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichts, die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine angemessene Aufwandsentschädigung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand kann zur Unterstützung der operativen Geschäftsführung einen Einrichtungsleiter als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Der Einrichtungsleiter ist für die laufenden Geschäfte, einschließlich der Buchhaltung und der Wahrnehmung offizieller Termine, verantwortlich. Er ist berechtigt, den Verein in diesen Angelegenheiten nach außen zu vertreten und rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Die Vertretungsmacht des Einrichtungsleiters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der Umfang der Vertretungsmacht des Einrichtungsleiters wird vom Vorstand festgelegt und kann jederzeit angepasst werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die AWO Landesverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28.05.2025